Nestler, Anke / Thuy, Michael: Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairmenttests nach SFAS 142, erschienen in: Finanzbetrieb Beilage KoR, Juli/August 2002
Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairmenttests nach SFAS 142
1. KoR 4/2002 169
Anke Nestler / Michael Thuy
Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen
des Goodwill-Impairmenttests nach SFAS 142
I. Einleitung
Für Unternehmen, die durch Nutzung der Be-
freiungsvorschrift des § 292a HGB aus Informa-
tionszwecken für die interessierte Öffentlichkeit
oder aufgrund von Reportinganforderungen aus-
ländischer Muttergesellschaften nach US-Gene-
rally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
bilanzieren, trat mit Verabschiedung der State-
ments of Financial Accounting Standards (SFAS)
141 ¹Business Combinationsª und SFAS 142
ªGoodwill and Other Intangible Assetsª im Juni
2001 eine grundlegende Veränderung der Be-
handlung des aufgrund von Unternehmens-
zusammenschlüssen im Konzern entstandenen
Goodwill ein. Während gemäû der bisherigen
US-GAAP Vorschriften ein Goodwill planmäûig
entsprechend dem unterstellten, wirtschaftli-
chen Werteverzehr abgeschrieben wurde, ist
nun für nach dem 15. 12. 2001 beginnende Ge-
schäftsjahre, ein Goodwill nicht mehr plan-
mäûig abzuschreiben1)
.
Ein im Rahmen eines Unternehmenserwerbs
entstehender Goodwill ist auf Unternehmens-
teilbereiche (sog. ¹Reporting Unitsª) aufzutei-
len. Mögliche Wertminderungen dieses bereits
auf Ebene der Reporting Units ¹segmentiertenª
Goodwill sind nach den neuen Regelungen nur
noch auf der Grundlage von jährlich ± bzw. falls
dies notwendig erscheint auch unterjährig ±
durchzuführenden Werthaltigkeitstests (sog.
¹Impairmenttestsª) zu berücksichtigen2)
. Zu Be-
ginn des zweistufigen Impairmenttests steht die
Ermittlung des Fair Value der Reporting Unit, al-
so der Wert der betreffenden betrieblichen Ein-
heit3)
. Dieser Wert ist sowohl bei der erstmali-
gen Aufteilung des Goodwill auf die Unterneh-
mensteilbereiche zum Zeitpunkt des Unterneh-
menserwerbs als auch beim durchzuführenden
Impairmenttest die zentrale Gröûe. In einem
zweiten Schritt wird durch Vergleich des ermit-
telten Fair Value mit den Buchwerten der Ver-
mögenswerte der Reporting Unit die Höhe des
Abwertungsbedarfs festgestellt4)
.
Mit der Verabschiedung von SFAS 141 und SFAS
142 hat das US-Financial Accounting Standards
Board (FASB) einen weiteren Schritt in Richtung
Fair Value-Bilanzierung unternommen. Ziel ist
die Reduzierung der teilweise signifikanten Dis-
krepanzen zwischen Buchwerten und tatsäch-
lichen Marktwerten in den Unternehmensbilan-
zen5)
.
Für die Bewertung von Unternehmen und Unter-
nehmensteilen stehen heute in Theorie und Pra-
xis verschiedene Bewertungsverfahren alterna-
tiv nebeneinander. Insbesondere Bewertungs-
verfahren zur Ermittlung von Zukunftserfolgs-
werten haben sich etabliert und sind sowohl in
der Betriebswirtschaftslehre als auch in der
Rechtsprechung6)
anerkannt.
Für die Ermittlung des Fair Value einer Repor-
ting Unit im Zuge des Goodwill-Impairmenttests
haben verschiedene Autoren auf
erhebliche Auslegungsspielräume
hingewiesen7)
.
Im folgenden Beitrag sollen ±
nach einem kurzen Überblick
über das in den Vorschriften ma-
nifestierte Vorgehen bei einem nach SFAS 142
durchzuführenden Impairmenttest des Good-
wills ± verschiedene gängige Bewertungsver-
fahren vorgestellt und in Hinblick auf ihre
Anwendbarkeit und Zulässigkeit für die Er-
mittlung des Fair Value einer Reporting Unit
nach den neuen US-GAAP Vorschriften dis-
kutiert werden. Dabei steht vor allem die Fra-
ge im Vordergrund, welche Bewertungsschritte
durch das FASB vorgegeben sind bzw. welche
Möglichkeiten den nach US-GAAP bilanzieren-
den Unternehmen beim Impairmenttest ver-
bleiben.
II. Der Impairmenttest des Goodwill
nach SFAS 142
Der Impairmenttest geht davon aus, dass der
durch den Unternehmenszusammenschluss in
der Konzernbilanz entstandene Goodwill, der
bereits um identifizierte und eigenständig akti-
vierte, immaterielle Vermögenswerte gemindert
und auf entsprechende Berichtseinheiten auf-
geteilt wurde, dann einer Wertminderung unter-
liegt, wenn sein Buchwert den Fair Value über-
steigt8)
.
Dr. Anke Nestler, Geschäftsfüh-
rerin der O&R Corporate Finance
Beratungsgesellschaft mbH,
Frankfurt; Michael Thuy, CIA,
Prokurist der Gesellschaft, Mün-
chen.
1) SFAS 142.48: Goodwill, der im Rahmen einer Unterneh-
menstransaktion entsteht, die nach dem 30. 6. 2001 statt-
gefunden hat, ist grundsätzlich nicht mehr abzuschreiben.
Vgl. SFAS 412.50 ff. Die Befreiungswirkung des § 292a
HGB bei der Anwendung der SFAS 141 und 142 ist mit
der Bekanntmachung des Deutschen Rechungslegungs-
standards (DRS) 1a durch das Bundesministerium der
Justiz am 6. 4. 2002 bestätigt worden. Der zuvor ver-
öffentlichte Entwurf E-DRS 1a war Gegenstand enormer
Kritik insbesondere von Seiten einiger namhafter Hoch-
schulprofessoren; siehe insbesondere hierzu die Stellung-
nahme von Siegel mit Unterstützung von 35 weiteren
Hochschullehrern (http://www.drsc.de), vgl. auch Pellens/
Sellhorn, KoR 2002 S. 113 f.
2) SFAS 142.26, SFAS 142.28.
3) Vgl. Küting/Weber/Wirth, KoR 2001 S. 189.
4) Mit der Erläuterung der neuen Rechnungslegungsvor-
schriften haben sich bereits zahlreiche Autoren beschäf-
tigt. Siehe beispielsweise Alvarez/Biberacher, BB 2002,
S. 346 ff.; Küting/Weber/Wirth, a.a.O. (Fn. 3), S. 185 ff.;
dies., KoR 2002, S. 57 ff.; Pellens/Sellhorn, DB 2001
S. 713 ff.; Davis, DB 2002 S. 697 ff.
5) So auch Küting/Weber/Wirth, a.a.O. (Fn. 4), S. 65 f. Das
FASB arbeitet derzeit insbesondere im Bereich der Bilan-
zierung von Finanzinstrumenten an diversen Projekten zur
Fair Value Bilanzierung; näheres s. FASB Homepage unter:
http://www.fasb.org.
6) Vgl. hier nur die einschlägige Kommentierung der §§ 304,
405 AktG.
7) So etwa Hommel, BB 2001, S. 1946; Pfeil/Vater, KoR
2002 S. 72.
8) Hierbei ist erklärend anzumerken, dass die Thematik der
Goodwillbilanzierung erst entsteht, wenn die Vorausset-
zungen zur Vollkonsolidierung des erworbenen Unterneh-
mens erfüllt sind.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
2. KoR 4/2002170
Da der Fair Value eines Goodwill als solcher
nicht messbar ist, wird dieser hilfsweise aus
dem Unterschiedsbetrag des Fair Value der Re-
porting Unit und dem bilanziellen Eigenkapital
der Reporting Unit ermittelt. Die Vorgehenswei-
se bei diesem zweistufigen Impairmenttest stellt
sich wie folgt dar9)
:
In einem ersten Schritt ist die Ermittlung des
Fair Value der Reporting Unit, der ein anteiliger
Goodwill zugerechnet wurde, notwendig. SFAS
142.25 sieht hier als idealen Bewertungsmaû-
stab die Heranziehung eines vorhandenen
Marktpreises. Da Unternehmensteileinheiten
i.d.R. nicht börsennotiert sind, ist eine Bewer-
tung der Reporting Unit mit marktgängigen Be-
wertungsverfahren wohl meist unumgänglich
(s. hierzu näher Abschn. IV.).
Die erste Stufe des zweistufigen Impairmenttests
liefert durch Gegenüberstellung des ermittelten
Fair Value der Reporting Unit mit dem Buchwert
der Vermögenswerte, Schulden und zugeteilten
Goodwill der Reporting Unit eine Aussage über
potenziellen Abwertungsbedarf. Übersteigt der
ermittelte Fair Value den Buchwert der Unter-
nehmenseinheit, besteht zu diesem Zeitpunkt
keine Veranlassung für eine Abschreibung.
Übersteigt der Buchwert den Fair Value, ist die
zweite Stufe des Impairmenttests durchzufüh-
ren. Hierbei wird durch Allokation des Fair Va-
lue der Reporting Unit auf Vermögenswerte der
¹übersteigendeª (implizierte) Fair Value der Re-
porting Unit ermittelt. Die Höhe des potenziellen
Abwertungsbedarfs (Impairment) ergibt sich
durch Vergleich des implizierten Fair Value mit
dem Buchwert des Goodwill der Unternehmens-
teileinheit. Diese Abwertung ist als auûerplan-
mäûige Abschreibung erfolgswirksam zu be-
rücksichtigen.
Die Vorgehensweise bei der Durchführung eines
Impairmenttests soll durch Tab. 1 nochmals zu-
sammenfassend aufgezeigt werden.
Ohne an dieser Stelle weitere Details der Durch-
führung des im Standard SFAS 142 kodifizierten
Impairmenttests im Einzelnen zu diskutieren,
ist festzuhalten, dass seine Durchführung ± ins-
besondere bei erstmaliger Anwendung ± einen
hohen zeitlichen sowie organisatorischen Auf-
wand für die bilanzierende Gesellschaft bedeu-
tet. Das FASB scheint hier ein wohl theoretisch
fundiertes, praktisch jedoch sehr komplexes Ver-
fahren zur Werthaltigkeitsüberprüfung eines
Goodwills geschaffen zu haben.
III. Bewertungsstandards gem. SFAS 142
1. Abgrenzung des Bewertungsobjekts ¹Repor-
ting Unitª
Der Impairmenttest bezieht sich auf durch einen
Unternehmenszusammenschluss entstandenen
Goodwill, der bereits bei seiner Entstehung als
Residualgröûe zwischen Kaufpreis und erworbe-
nem Eigenkapital und nach Separierung spezi-
fisch identifizierter, immaterieller Vermögens-
werte auf einzelne Reporting Units des Unter-
nehmens aufzuteilen ist. Eine Reporting Unit
wird in SFAS 142.30 wie folgt definiert:
¹A reporting unit is an operating segment or one le-
vel below an operating segment (referred to as a
component). A component of an operating segment
is a reporting unit if the component constitutes a
business for which discrete financial information
is available and segment management regularly re-
views the operating result of that componentª.
Eine Reporting Unit i.S.v. SFAS 142 ist somit ei-
ne unterhalb eines operativen Bereichs angesie-
Abb. 1:
Tab. 1: Erstbewertung ± Ermittlung des zu verteilenden Goodwill
9) SFAS 142.15 verweist hinsichtlich der Vorgehensweise bei
einem Impairmenttest auf den SFAS 121 ¹Accounting for
the Impairment of Long-Lived Assets and for Long-Lived
Assets to Be Disposed Ofª. SFAS 121 zeigt allgemein für
alle langlebigen Vermögenswerte Abwertungsregeln auf.
Gleichzeitig stellt SFAS 142.B167 jedoch heraus, dass
SFAS 142 als allein gültige Anwendungsvorschrift bezüg-
lich eines Goodwill Impairments ist.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
3. KoR 4/2002 171
delte Organisationseinheit. Ein operativer Be-
reich kann als Reporting Unit angesehen wer-
den, wenn nachgeordnete Organisationseinhei-
ten ähnliche Merkmale aufweisen bzw. wenn
der Bereich nur aus einer organisatorischen Ein-
heit besteht. Darüber hinaus definiert SFAS
142.30 eine Reporting Unit u.a. durch das Vorlie-
gen von ¹discrete financial informationª10)
.
Für nähere Abgrenzungsmerkmale der Repor-
ting Units verweist SFAS 142.30 weiter auf den
SFAS 131 ¹Disclosures about Segments of an En-
terprise and Related Informationª sowie auf die
einschlägig auslegende Literatur11)
. Nach SFAS
131 bestimmen sich die Reporting Units unter
Anwendung des sog. Management Approach an-
hand der Organisationsstruktur eines Unterneh-
mens, nach der die interne Unternehmens-
berichterstattung erfolgt und auf deren Basis die
Profitabilität eines Geschäftsbereichs, einer
Sparte oder einer Tochtergesellschaft gemessen
wird12)
. Einzelne Segmente können zusammen-
gefasst werden, wenn die Bereiche hinsichtlich
der Art von Produkten und Dienstleistungen,
Arten von Produktionsprozessen, Kundenmerk-
malen, Vertriebswegen oder rechtlichen Rah-
menbedingungen ähnlich sind13)
. Eine Repor-
ting Unit muss somit keine rechtlich abgegrenz-
te Einheit sein. Vielmehr kann es sich auch um
einen organisatorisch definierten Bereich han-
deln. Aus den Abgrenzungskriterien der US-
GAAP Vorschriften folgt, dass eine Reporting
Unit als organisatorische Einheit i.d.R. nicht au-
tomatisch mit eigenständigen Vermögenswerten
und Verbindlichkeiten ausgestattet ist14)
.
Festzuhalten ist, dass bei Erwerb eines Unter-
nehmens zunächst eine Identifikation und Fest-
legung von Reporting Units innerhalb der Unter-
nehmung ii.S.d. SFAS 142 vorgenommen wer-
den muss. Im einem nächsten Schritt müssen
durch den Unternehmenserwerb tangierte Re-
porting Units festgestellt, und der entstandene
Goodwill auf die betreffenden Einheiten verteilt
werden15)
. Für diese Einheiten ist in den Folge-
jahren im Zuge des Impairmenttests der Fair Va-
lue zu ermitteln.
2. Definition des ¹Fair Valueª nach SFAS 142
Die Vorschrift SFAS 142.23 definiert Fair Value
wie folgt16)
:
¹The fair value of an asset (or liability) is the
amount at which that asset (or liability) could be
bought (or incurred) or sold (or settled) in a cur-
rent transaction between willing parties, that is,
other than in a forced or liquidation saleª.
Das bedeutet, dass das FASB zunächst auf die
Definition des Fair Value einzelner Vermögens-
werte und Schulden abstellt17)
. Daraus leitet die
Vorschrift die Definition des Fair Value einer Re-
porting Unit ab:
¹Thus, the fair value of a reporting unit refers to
the amount at which the unit as a whole could be
bought or sold in a current transaction between
willing partiesª.
Der Fair Value ist somit nach den Vorstellungen
des FASB der Wert, der zwischen vertragswil-
ligen und voneinander unabhängigen Geschäfts-
partnern im Zuge einer Transaktion zustande
kommen würde. Der Begriff des Fair Value
kommt somit im deutschen Umfeld der Idee des
beizulegenden Zeitwerts am Nähesten18)
.
Dabei sind gemäû SFAS 142.23 ¹quoted market
prices in active markets (...) the best evidence of
fair valueª. Soweit ein Marktpreis für eine
Berichtseinheit verfügbar ist, soll dieser nach
den Vorstellungen von SFAS 142.23 als Basis
für die Bewertung herangezogen werden.
Gleichzeitig wird jedoch die Eignung der
Marktpreise eingeschränkt und eingeräumt,
dass Marktpreise nicht unbedingt der einzige
Wertansatz für die Bewertung einer Bericht-
seinheit sein können.
Alternativ werden in SFAS 142.24 die Kapital-
wertmethode und das Multiplikatorenverfahren
als mögliche Bewertungsverfahren angeführt.
Weiterhin wird für die Anwendung der Kapital-
wertmethode auf das Statement of Financial Ac-
counting Concepts (CON) No. 7 ¹Using Cash-
flow Information and Present Value in Accoun-
ting Measurementsª verwiesen19)
. In Abschn. IV.
werden zunächst die gängigen Bewertungsver-
fahren im Überblick dargestellt und anschlie-
Bei Erwerb eines Unternehmens muss zunächst eine
Identifikation und Festlegung von Reporting Units in-
nerhalb der Unternehmung i.S.d. SFAS 142 vorgenom-
men werden.
10) Auf dem FASB Board Meeting vom 10. 10. 2001 wurde
darauf hingewiesen, das dabei das Vorliegen von Aufwen-
dungen und Erträgen einer Reporting Unit als ausreichend
erachtet werden kann; s. http://www.fasb.org.
11) Vgl. SFAS 142.31: Allerdings muss auch ein Unternehmen,
das keine Segmentberichterstattung zu erstellen braucht
den Goodwill auf Reporting Units verteilen und regel-
mäûig einen Impairmenttest durchführen. Die Gesell-
schaft soll in diesem Fall die Vorschriften SFAS 131.10 bis
131.15 für die Bestimmung der Reporting Units heranzie-
hen.
12) Vgl. SFAS 131.4.
13) Vgl. SFAS 131.19 und SFAS 131.17.
14) Eine Definition eines ¹operating segmentsª findet sich in
SFAS 131.10; dennoch ist hier ggf. an eine Reporting Unit
in der Form eines Cost Centers (z.B. Forschungs- und Ent-
wicklungsteileinheit) zu denken, die selber keine Erlöse er-
zielt.
15) Zu den Schwierigkeiten der Aufteilung des Goodwill vgl.
auch Alvarez/Biberacher, a.a.O. (Fn. 4), S. 35 ff.
16) Eine Definition des Fair Value findet sich ± zumeist the-
menspezifisch ± in diversen Standards des FASB, so bei-
spielsweise in SFAS 67.28 oder SFAS 87.264.
17) Dabei ist an dieser Stelle zu bemerken, dass der nach den
US-GAAP (FASB Statement of Concepts No. 6.25) verwen-
dete Begriff asset nicht mit dem Begriff des Vermögens-
gegenstands im Sinne des HGB identisch ist. Insofern wird
in diesem Aufsatz der neutrale Begriff des Vermögens-
werts verwendet.
18) So definiert beispielsweise der Deutsche Standardisie-
rungsrat (DSR) im Deutschen Rechnungslegungsstandard
Nr. 4 (DRS-4) den beizulegenden Zeitwert wie folgt: ¹Be-
trag, zu dem im Bewertungszeitpunkt zwischen geschäfts-
bereiten und sachverständigen Geschäftspartnern ein Ver-
mögenswert ausgetauscht oder eine Schuld beglichen
werden kann.ª
19) Das am 22. 2. 2000 verabschiedete Statement ist Teil ei-
ner Serie von Publikationen des FASB, mit der die Basis für
eine in Zukunft konsequentere Marktbewertung im Rah-
men der Bilanzierung gelegt werden soll. Vermögenswer-
te und Schulden sollen möglichst durchgängig zu Zeit-
bzw. Marktwerten angesetzt werden. Die Verlautbarungen
des CON No. 7 sind allgemein gehalten und stellen da-
rauf ab, den Fair Value von Vermögenswerten und Schul-
den mit Hilfe von alternativen Bewertungsmethoden zu
ermitteln. Vgl. Starbatty, WPg 2001 S. 543.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
4. KoR 4/2002172
ûend hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit nach
SFAS 142 untersucht.
IV. Die Anwendung von gängigen Bewer-
tungsverfahren zur Ermittlung des Fair
Value einer Reporting Unit nach SFAS
142
1. Überblick über gängige Bewertungsmetho-
den
Theorie und Praxis haben eine groûe Vielfalt un-
terschiedlicher Bewertungsmethoden ent-
wickelt20)
. Zur Bewertung von Unternehmen
und Unternehmensteilen lassen sich im interna-
tionalen Kontext grundsätzlich folgende drei An-
sätze unterscheiden, denen jeweils verschiedene
Methoden zuzuordnen sind: marktorientierte
Bewertungsverfahren (¹Market Approachª),
kostenorientierte Bewertungsverfahren (¹Cost
Approachª) und erfolgsorientierte Bewertungs-
verfahren (¹Income Approachª), vgl. Abb. 2.
Die unter dem international als Market Ap-
proach bekannten Bewertungsansatz subsumier-
ten Bewertungsmethoden ermitteln den Unter-
nehmenswert mit Hilfe aktueller Marktpreise21)
.
Grundsätzlich kann zwischen kapitalmarkt-
basierten und transaktionsbasierten Bewer-
tungsmethoden unterschieden werden22)
.
Im Rahmen der kapitalmarktbasierten Bewer-
tungsverfahren wird für börsennotierte Gesell-
schaften der Unternehmenswert aus dem Bör-
senkurs des Bewertungsobjekts abgeleitet. Ist
die zu bewertende Gesellschaft nicht börsenno-
tiert, lässt sich der Wert durch einen Vergleich
mit börsennotierten Gesellschaften (¹peer-
groupª) bestimmen. Der aus der Marktkapitali-
sierung börsennotierter Vergleichsunternehmen
abgeleitete Börsenwert wird zu einer Bezugsgrö-
ûe des Vergleichsobjekts (z.B. zu Umsatz oder
¹Earnings before Interest, Taxª kurz: EBIT) ins
Verhältnis gesetzt. Diese Verhältniszahl stellt so-
mit einen Multiplikator dar. In Abhängigkeit der
gewählten Bezugsgröûe ergeben sich unter-
schiedliche Multiplikatoren. In der Praxis wer-
den häufig EBIT-, EBITDA- (¹Earnings before In-
terest, Tax, Depreciation, Amortisationª) und
Umsatz-Multiplikatoren herangezogen. Der Un-
ternehmenswert der zu bewertenden Gesell-
schaft ergibt sich durch die Vervielfachung des
Multiplikators mit der entsprechenden Bezugs-
gröûe des Bewertungsobjekts23)
.
Transaktionsbasierten Bewertungsmethoden lie-
gen die Annahmen zugrunde, dass ein allgemein
erzielbarer Marktpreis durch einen tatsächlich
gezahlten Kaufpreis zum Ausdruck kommt. We-
sentlich ist, dass diese Transaktion zeitlich mög-
lichst nahe zum Bewertungsstichtag stattgefun-
den hat. Soweit die zu bewertende Gesellschaft
selbst Gegenstand einer Transaktion war, liefert
der dabei erzielte Preis einen zentralen Anhalts-
punkt für den Wert der Gesellschaft. Alternativ
können aus Transaktionen vergleichbarer Unter-
nehmen Multiplikatoren gebildet werden. Die
Ableitung der Multiplikatoren und deren An-
wendung erfolgt analog zu einer kapitalmarkt-
basierten Bewertung anhand einer Peergroup.
Dem Cost Approach liegt der Gedanke zugrunde,
dass durch die für den Aufbau der Gesellschaft
entstandenen Kosten Rückschlüsse auf den Wert
eines Unternehmens oder Unternehmensteils
gezogen werden können. Dem Cost Approach
ist dabei vor allem das Substanzwertverfahren
zuzurechnen24)
. Das Substanzwertverfahren
wird traditionell in der Betriebswirtschaftslehre
als Reproduktionswert verstanden. Der Wert-
ansatz der Reporting Unit basiert auf den Kos-
ten, die aufzuwenden wären, um diese Einheit
in der zum Bewertungsstichtag vorliegenden
Form zu reproduzieren25)
. Bei der Bewertung
werden somit Wiederbeschaffungswerte, d.h.
ggf. Zeitwerte unter Berücksichtigung der Al-
terswertminderung angesetzt. Neben der Bewer-
tung als Reproduktionswert kommt im Rahmen
des Cost Approach grundsätzlich auch die Be-
wertung auf der Basis der ersparten Ausgaben in
Betracht26)
. Grundgedanke ist hier die ¹make or
buy-Entscheidungª eines Investors, der sich
zwischen der Neuerrichtung der Reporting Unit
und dem Erwerb dieser Einheit entscheiden
müsste. Der Wert ergibt sich somit als Barwert-
differenz zwischen den Auszahlungen bei Er-
Abb. 2:
20) Vgl. hier Mandl/Rabel, in: Peemöller (Hrsg.), Praxishand-
buch der Unternehmensbewertung, 2001, S. 47 ff.
21) Zur marktorientierten Unternehmensbewertung vgl. z.B.
Böcking/Nowak, FB 1999 S. 169 ff.; Mandl/Rabel, a.a.O.
(Fn. 20), S. 73; Bausch, FB 2000 S. 448 ff.
22) Vgl. Bausch, a.a.O. (Fn. 21), S. 450.
23) Vgl. auch Seppelfricke, FB 1999 S. 301 ff.; Bausch, a.a.O.
(Fn. 21), S. 450 ff.
24) Vgl. Mandl/Rabel, a.a.O. (Fn. 20), S. 73.
25) Vgl. Mandl/Rabel, a.a.O. (Fn. 20), S. 78; WP-Handbuch II
1998, S. 132.
26) Vgl. Mandl/Rabel, a.a.O. (Fn. 20), S. 81.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
5. KoR 4/2002 173
werb und bei Neuerrichtung eines Unterneh-
mens27)
. Schlieûlich kommt bei den kostenori-
entierten Bewertungsmethoden auch die Be-
rechnung von Liquidationswerten in Betracht.
Dieser Ansatz weicht im Gegensatz zu den an-
deren Bewertungsverfahren von der Prämisse
der Unternehmensfortführung ab und geht von
einer Zerschlagung des Unternehmens (Liquida-
tion) aus. Die einzelnen Vermögenswerte wer-
den mit den erwarteten Verwertungserlösen be-
wertet. Davon werden die Liquidationskosten
sowie die Verbindlichkeiten abgezogen28)
.
Der Income Approach basiert auf einer Bewer-
tung der künftig zu erzielenden Erfolge der be-
treffenden Reporting Unit. Der Unternehmens-
wert ermittelt sich als Barwert der künftigen
Nettoausschüttungen zuzüglich des Barwerts
des erwarteten Nettoerlöses aus einer Veräuûe-
rung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
Eine gängige Unterscheidung ist die Gegenüber-
stellung des Ertragswertverfahrens und des Dis-
counted Cash-flow-Verfahrens (DCF-Verfah-
ren)29)
. In Deutschland ist das Ertragswertver-
fahren noch immer das sowohl in der Praxis als
auch in der Rechtsprechung vorherrschende Be-
wertungsverfahren30)
. In den USA wird hin-
gegen das Discounted-Cash-Flow-Verfahren be-
vorzugt herangezogen.
Beim Ertragswertverfahren werden die zukünf-
tig erwarteten Ertragsüberschüsse des Bewer-
tungsobjekts unter der Berücksichtigung ihrer
Ausschüttbarkeit und Finanzierbarkeit abgelei-
tet und mit einem geeigneten Kapitalisierungs-
zinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert.
Die zu diskontierenden Ertragsüberschüsse kön-
nen unterschiedlich definiert werden. Vorzugs-
weise ist die Nettoausschüttung an den Investor
zugrundezulegen31)
. Der Kapitalisierungszins-
satz repräsentiert die beste alternative Mittelver-
wendung des Investors. Beim DCF-Verfahren
wird der Unternehmenswert durch die Diskon-
tierung zukünftiger Cash-flows ermittelt. Zur
Bestimmung des Diskontierungssatzes wird auf
kapitalmarkttheoretische Modelle (i.d.R. auf das
Capital Asset Pricing Model ± CAPM) zurück-
gegriffen. In Abhängigkeit von der Definition
der bewertungsrelevanten Cash-flows und der
Diskontierungssätze können weitere Verfahrens-
typen unterschieden werden32)
.
2. Market Approach
a) Bewertung einer börsennotierten Reporting Unit
Nach den Verlautbarungen des SFAS 142 ist ein
Marktpreis grundsätzlich der beste Anhalts-
punkt für die Findung des Fair Value einer Re-
porting Unit33)
. Der primäre Anknüpfungspunkt
einer marktorientierten Bewertung wird somit
der Wert sein, der sich über die Börsennotierung
der Reporting Unit ergibt34)
. Dabei dürfte die
erste Schwierigkeit bereits sein, dass das Bewer-
tungsobjekt per Definition eine Organisations-
einheit eines Unternehmens ist und nur in den
seltensten Fällen an der Börse notiert sein
wird35)
.
Unterstellt man den seltenen Fall einer börsen-
notierten Reporting Unit, könnte ihr Wert
zunächst direkt ± und dies hat wohl auch das
FASB vor Augen gehabt ± aus der Markt-
kapitalisierung abgelesen werden. Eine wesent-
liche Schwierigkeit bei der Ableitung des
Marktwerts über den Börsenkurs ist der Zeit-
punkt, zu dem der Marktwert festgestellt
werden soll. Damit eröffnet sich an dieser Stelle
die in der Literatur und Praxis lebhaft geführte
Diskussion, ob ein Stichtagskurs oder ein
Durchschnittskurs über einen Betrachtungs-
zeitraum herangezogen werden sollte36)
. Für
den Stichtagskurs spricht grundsätzlich, dass
der Kurs zu diesem Zeitpunkt unter der
Prämisse des funktionierenden Kapitalmarkts
die Erwartungen der Investoren zu diesem
Zeitpunkt widerspiegelt. Hat beispielsweise das
Unternehmen gerade seine neuesten Quartals-
zahlen veröffentlicht, wird sich dies im Kurs
der Aktie prinzipiell zeigen. Andererseits ist
denkbar, dass zum untersuchten Stichtag ein
Spekulationswert auf dem Kapitalmarkt abge-
bildet wird. Der über die Marktkapitalisierung
abgeleitete Wert wäre dann mit den Anforde-
rungen des Fair Value insofern nicht kom-
patibel, da eine Transaktion zwischen ¹willing
partiesª zu diesem Preis nicht zustande
kommen würde.
Einer solchen Gefahr könnte man entgegnen,
wenn die Bewertung auf Durchschnittskursen
aufgesetzt würde und damit Schwankungen
zwischen einzelnen Tagen ausgeglichen wären.
Dabei könnten jedoch wesentliche wertrelevan-
te Effekte ± wie etwa die Erwartung der Anleger
durch die Veröffentlichung neuer Unterneh-
mensdaten ± geglättet werden. Eine temporäre
Unterbewertung der Reporting Unit wäre daher
nicht auszuschlieûen. Diese Vorgehensweise wi-
derspricht jedoch der Prämisse der Informati-
Nach den Verlautbarungen des SFAS 142 ist ein Markt-
preis grundsätzlich der beste Anhaltspunkt für die Fin-
dung des Fair Value einer Reporting Unit.
27) Vgl. zur Berechnung i.E. Sieben/Maltry, in: Peemöller
(Hrsg.), Praxishandbuch der Unternehmensbewertung,
2001, S. 383 ff.
28) Vgl. Mandl/Rabel, a.a.O. (Fn. 20), S. 80 f.
29) Beide Verfahren sind auch vom Institut der Wirtschaftsprü-
fer als gleichberechtigte Verfahren anerkannt (IDW S1).
Vgl. WPg 2000 S. 946-960.
30) Vgl. beispielsweise die Zusammenstellung empirischer
Untersuchungen zu den in der Praxis angewandten Be-
wertungsmethoden bei Born, Unternehmensanalyse und
Unternehmensbewertung 1995, S. 54 ff.
31) Vgl. Mandl/Rabel, a.a.O. (Fn. 20), S. 62.
32) Mandl/Rabel, a.a.O. (Fn. 20), S. 63 unterscheiden dabei
zwischen Bruttoverfahren (¹Entity-Approachª) und Netto-
verfahren (¹Equity-Approachª).
33) Vgl. SFAS 142.23.
34) So auch Pejic/Buschhüter, KoR 2001 S. 109.
35) So z.B. auch Pfeil/Hendrik/Vater, a.a.O. (Fn. 7), S. 672.
Diese Konstellation wäre etwa bei der Infineon Technolo-
gies AG als börsennotierte Tochtergesellschaft des Sie-
mens-Konzerns unter der Annahme, dass die Siemens AG
die Infineon Technologies AG als eigene Reporting Unit
definiert hätte und auch die Infineon Technologies AG kei-
ne weiteren, sinnvoll zu segmentierenden Teileinheiten
beinhalten würde, denkbar gewesen. Inzwischen ist die In-
fineon Technologies AG allerdings im Siemens-Konzern
entkonsolidiert worden.
36) Vgl. auch Bausch, a.a.O. (Fn. 21), S. 458. Zur Bedeutung
des Börsenkurses für die Unternehmensbewertung siehe
hier nur Böcking/Nowak, in: FS Maul 2000, S. 129 ff.,
Steinhauer, AG 1999 S. 299 ff.; Ballwieser, in: Ballwieser
(Hrsg.), Unternehmensbewertung im Wandel, 2001,
S. 14 f.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
6. KoR 4/2002174
onseffizienz des Kapitalmarkts, die der markt-
orientierten Bewertung zugrunde liegt37)
.
In dem speziellen Fall der Ermittlung des Fair
Value von börsennotierten Reporting Units
kommt eine weitere Schwierigkeit hinzu. Da es
sich regelmäûig um Tochtergesellschaften einer
Konzernmuttergesellschaft handeln wird, wird
naturgemäû nur ein Teil der Anteile öffentlich
gehandelt. Je nach Anteil des Free Float wäre
demnach zu prüfen, ob ausreichend Liquidität
im Markt ist. Zudem wird der Kapitalmarkt
möglicherweise die Anteile auch unter dem
Aspekt bewerten, dass sich Synergien und ande-
re Vorteile aus dem Konzernverbund ergeben.
Bei einer Fair Value Ermittlung nach dem Ver-
ständnis des SFAS 142.23 ist der Wert jedoch für
die Reporting Unit losgelöst vom Unterneh-
mensverbund und damit als eigenständiges Be-
wertungsobjekt zu ermitteln. Es steht somit in
Frage, ob die Voraussetzung für einen kapital-
marktbasierten Bewertungsansatz ± nämlich die
Annahme funktionsfähiger und insbesondere in-
formationseffizienter Kapitalmärkte ± bei einer
börsennotierten Reporting Unit überhaupt gege-
ben ist.
Die Regelung des SFAS 142.23 schränkt dabei
selbst die Aussagefähigkeit des Marktpreises ei-
ner Reporting Unit über den Kapitalmarkt ein:
¹However, the market price of an individual equity
security (and thus the market capitalization of a
reporting unit with publicly traded equity securi-
ties) may not be representative of the fair value of
the reporting unit as a wholeª.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der ¹Best
Practiceª-Gedanke von SFAS 142.23 ± eine Be-
wertung anhand von Börsenpreisen über den
Kapitalmarkt ± in der Praxis eher den Ausnah-
mefall darstellen wird. Liegt tatsächlich einmal
dieser Fall für eine deutsche, nach den Vorschrif-
ten der US-GAAP bilanzierende Gesellschaft vor,
so wird insbesondere die Prämisse der effizien-
ten Preisbildung über den Kapitalmarkt zu un-
tersuchen sein.
b) Bewertung einer nicht börsennotierten Reporting
Unit
Bei dem Regelfall einer nicht börsennotierten
Reporting Unit kann eine marktorientierte Be-
wertung gemäû SFAS 142 auch über Multiplika-
toren erfolgen:
¹In estimating the fair value of a reporting unit, a
valuation technique based on multiples of ear-
nings or revenue or a similar performance measu-
re may be used if that technique is consistent with
the objective of measuring fair valueª38)
.
Auf welcher Basis, d.h. kapitalmarktbasiert oder
transaktionsbasiert, die Multiplikatoren abgelei-
tet werden, ist dabei nicht festgelegt. Die Formu-
lierung von SFAS 142.25 ist grundsätzlich offen
gehalten. Demzufolge wird die Anwendung von
Multiplikatoren als sachgerecht angesehen,
wenn die Vergleichsunternehmen bzw. -teilein-
heiten ein vergleichbares Geschäft hinsichtlich
Unternehmensgegenstand, Gröûe und Risiko
wie die zu bewertende Reporting Unit aufwei-
sen.
Diese Anforderung des SFAS 142 ist hinsichtlich
der Anwendungsvoraussetzungen der Multipli-
katorverfahren keine Besonderheit. In der Be-
wertungstheorie wird bei der Anwendung der
Multiplikatormethode regelmäûig darauf hinge-
wiesen, dass die für die Bewertung herangezo-
genen Vergleichsunternehmen sowohl qualitativ
als auch quantitativ mit dem Bewertungsobjekt
vergleichbar sein und über eine ähnliche Risi-
kostruktur verfügen müssen39)
.
Im Rahmen der Bewertung kommt somit im ers-
ten Schritt einer Analyse der zu bewertenden
Unternehmenseinheit eine zentrale Bedeutung
zu. Wesentlich ist dabei die Erfassung von quan-
titativen (z.B. Umsatz, Marge) und qualitativen
Komponenten (z.B. Absatzmärkte, Vertriebs-
wege, Management)40)
. Im nächsten Schritt sind
diesen sodann geeignete Vergleichsunterneh-
men gegenüberzustellen. Vollständig vergleich-
bare, d.h. zum Bewertungsobjekt identische Un-
ternehmen, existieren dabei selbstredend nicht.
Bei der Auswahl eines Vergleichsportfolios
(Peergroup) kommt es somit darauf an, Überein-
stimmungen von wesentlichen Werttreibern
zwischen Vergleichsunternehmen und Bewer-
tungsobjekt zu identifizieren. Folglich sind in ei-
nem dritten Schritt die wertrelevanten Faktoren
regelmäûig zu bereinigen bzw. zu modifizie-
ren41)
. Dabei sind vor allem die den Multiplika-
toren zugrundegelegten Gröûen, wie etwa der
Unternehmensgewinn bzw. der Gewinn der Teil-
einheit, im Einzelnen zu analysieren. Die Ergeb-
nisgröûen können dabei durch unterschiedliche
Finanzierungsformen (z.B. Leasing) oder sons-
tige Verpflichtungen (z.B. Pensionszusagen) ei-
ne unterschiedliche Ertragskraft zum Ausdruck
bringen42)
. Bei der Ableitung des Unterneh-
menswerts anhand vergleichbarer börsennotier-
ter Unternehmen ist ferner zu prüfen, inwieweit
die Kurswerte der Vergleichsunternehmen unbe-
sehen übernommen werden können. Empirisch
werden beispielsweise bei Stamm- und Vorzugs-
aktien regelmäûig Kursunterschiede beobach-
tet43)
. Werden die Multiplikatoren kapitalmarkt-
orientiert gebildet, kommen als Vergleichsunter-
nehmen nur börsennotierte Gesellschaften in
Betracht. Ebenso ist bei der Bewertung von
nicht börsennotierten Reporting Units zu beach-
Bei dem Regelfall einer nicht börsennotierten Repor-
ting Unit kann eine marktorientierte Bewertung gemäû
SFAS 142 auch über Multiplikatoren erfolgen. Die An-
wendung von Multiplikatoren wird als sachgerecht an-
gesehen, wenn die Vergleichsunternehmen bzw. -teil-
einheiten ein vergleichbares Geschäft hinsichtlich Un-
ternehmensgegenstand, Gröûe und Risiko wie die zu
bewertende Reporting Unit aufweisen.
37) Zur Bedeutung der Informationseffizienz der Kapitalmärk-
te bei Anwendung der Multiplikatormethode siehe auch
Peemöller/Meister/Beckmann, FB 2002 S. 200.
38) SFAS 142.25.
39) In der Literatur sind die Kriterien der Vergleichbarkeit un-
terschiedlich detailliert dargestellt, s. hierzu beispielsweise
Bausch, a.a.O. (Fn. 21), S. 455; Barthel, DB 1996
S. 150 f.
40) Zu den Bewertungsschritten s. beispielsweise Böcking/No-
wak, a.a.O. (Fn. 21) S. 171 ff.
41) Vgl. Barthel, a.a.O. (Fn. 39), S. 155
42) Vgl. Seppelfricke, a.a.O. (Fn. 23), S. 305.
43) Siehe hierzu bspw. Jung/Wachtler, AG 2001 S. 513 ff.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
7. KoR 4/2002 175
ten, dass aufgrund der mangelnden Fungibilität
der Anteile im Vergleich zur Peergroup Abschlä-
ge vorzunehmen sind44)
.
Multiplikatoren auf der Basis von Transaktionen
können in dem Fall als Bewertungsmaûstäbe he-
rangezogen werden, wenn die Transaktion zeit-
nah zum Bewertungsstichtag stattgefunden hat
und somit einen aktuellen Marktpreis widerspie-
gelt. Für eine aussagefähige Bewertung ist ne-
ben der Überprüfung der Vergleichbarkeit auch
die Transaktion zu analysieren. Insbesondere ist
zu untersuchen, in welchem Umfang Anteile
übernommen und vom Erwerber möglicherwei-
se Paketzuschläge gezahlt wurden45)
. Erschwe-
rend ist hier, dass diese Informationen für einen
externen Beobachter in der Praxis häufig nicht
zu beschaffen sind.
Für die Ableitung der Multiplikatoren wird i.d.R.
der Enterprise Value ± also der Wert von Eigen-
und Fremdkapital in Form eines Unternehmens-
gesamtwerts ± zugrundegelegt, um Einflüsse un-
terschiedlicher Finanzierungsstrukturen zu eli-
minieren. Zu diesem Zweck ist das Fremdkapital
der Vergleichsunternehmen zu identifizieren und
der Marktkapitalisierung hinzuzurechnen. Ab-
grenzungsschwierigkeiten gibt es dabei vor allem
beiMischposten,dieteilweiseFremd-undteilwei-
se Eigenkapitalcharakter haben46)
. Darüber hi-
naus liegen für die Vergleichsunternehmen nicht
immerausreichendeInformationenüberdieaktu-
elle Finanzstruktur vor. Folglich kommt es bei der
Ermittlung der Kennzahlen zu Unschärfen.
Bei der Anwendung der Multiplikatoren auf die
zu bewertende Reporting Unit ist in der Kon-
sequenz vom ermittelten Gesamtwert das
Fremdkapital des Bewertungsobjekts abzuzie-
hen, um den Marktwert des Eigenkapitals (Un-
ternehmenswert) bzw. den Fair Value der Repor-
ting Unit zu ermitteln. Fraglich ist dabei, ob der
Reporting Unit überhaupt Fremdkapital zuge-
ordnet ist bzw. werden kann.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die neu-
en Rechnungslegungsvorschriften der US-GAAP
eine Bewertung der Reporting Units auf Basis
von Marktpreisen anderen Bewertungsmetho-
den grundsätzlich vorziehen. Da i.d.R. Repor-
ting Units nicht börsennotiert sein werden, wer-
den in erster Linie Multiplikatormethoden anzu-
wenden sein47)
. Die Akzeptanz der marktorien-
tierten Bewertungsverfahren ist in der Theorie
nicht unstrittig. Zumindest haben Peemöller/
Meister/Beckmann kürzlich herausgestellt, dass
ªbei einer sachgerechten Anwendung diesem An-
satz [dem Multiplikatorverfahren, Anm. d. Verf.]
durchaus eine eigenständige Daseinsberechti-
gung zugesprochen werden mussª48)
. Das be-
kräftigt die Aussage, dass die Bewertung einer
Reporting Unit anhand von Multiplikatoren
± insbesondere bei ihrer erstmaligen Durchfüh-
rung ± eine ausführliche Analyse der vergleich-
baren Unternehmen beinhalten sollte. Empfeh-
lenswert ist daher, die Auswahl der Peergroup
sorgfältig vorzunehmen und im einzelnen zu
begründen. Dies ist notwendig, da die bilanzie-
rende Gesellschaft in Zukunft bei regelmäûiger
Durchführung des Impairmenttests den einmal
eingeschlagenen Weg ± insbesondere mit Blick
auf eines der fundamental accounting concepts
der US-GAAP, das Prinzip der Bilanzkontinuität
(consistent application49)
) ± weiterverfolgen
muss. Eine Veränderung der Peergroup wird zu-
mindest die Pflicht einer näheren Begründung
auslösen.
3. Cost Approach
Der Cost Approach als mögliche Bewertungs-
methode einer Reporting Unit ist in den US-
GAAP nicht erwähnt. Dem Substanzwert, ins-
besondere im Sinne des Reproduktionswerts,
kommt dabei in der Unternehmensbewertung
heute auch nur noch eine untergeordnete Be-
deutung zu50)
. Dies liegt vor allem darin begrün-
det, dass beim Reproduktionswert kein Bezug
zur geplanten Fortführung des Unternehmens
hergestellt wird. Die Bewertung einer Reporting
Unit im Rahmen eines Impairmenttests anhand
des Reproduktionswerts scheidet folglich aus.
Die Wertkonzepte des Substanzwerts im Sinne er-
sparter Ausgaben sowie des Liquidationswertes
erlauben im Gegensatz zum Reproduktionswert
grundsätzlich die Berücksichtigung zukünftiger
Entwicklungen und können in bestimmten Be-
wertungssituationen möglicherweise doch geeig-
net sein. So ist denkbar, dass für Reporting Units
die wirtschaftliche Entwicklung nur schwer prog-
nostiziert werden kann. Dies kann bei Reporting
Units der Fall sein, die erst in der Aufbauphase
sind und deren Produkt auf dem Markt noch nicht
etabliert ist51)
. Die Entscheidungssituation eines
¹willing buyerª könnte folglich die Abwägung
Die Bewertung einer Reporting Unit im Rahmen eines
Impairmenttests anhand des Reproduktionswerts
scheidet aus. Die Wertkonzepte des Substanzwerts im
Sinne ersparter Ausgaben sowie des Liquidationswer-
tes erlauben im Gegensatz zum Reproduktionswert
grundsätzlich die Berücksichtigung zukünftiger Ent-
wicklungen und können in bestimmten Bewertungs-
situationen möglicherweise doch geeignet sein.
44) Vgl. auch Bausch, a.a.O. (Fn. 21), S. 454.
45) Empirische Studien wollen eine durchschnittliche Kontroll-
prämie zur Erlangung der Verfügungsgewalt auf rund
40% beziffern (vgl. beispielsweise Böcking/Nowak, a.a.O.
[Fn. 21], S. 173 f.).
46) Dies können z.B. Wandelanleihen, Stock Options oder
auch stille Beteiligungen sein.
47) An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Grundsätze zur
Durchführung von Unternehmensbewertungen des Insti-
tuts der Wirtschaftsprüfer (IDW S1) sowohl Börsenpreise
als auch Multiplikatorverfahren allenfalls als Plausibilitäts-
kontrolle für einen nach dem Ertragswert- bzw. dem DCF-
Verfahren ermittelten Wert akzeptieren.
48) Peemöller/Meister/Beckmann, a.a.O, (Fn. 37), S. 197. Ein
ausführliches Plädoyer für die Anwendung von marktori-
entierten Bewertungsverfahren findet sich auch bei Bar-
thel, a.a.O. (Fn. 39), S. 149 ff. Kritisch hingegen ± ange-
sichts der ¹Theorielosigkeitª von Multiplikatorverfahren als
Bewertungsmethode Ballwieser, a.a.O. (Fn. 36), S. 17 f.
49) FASB (1980) Qualitative Characteristics of Accounting In-
formation; SFAC No. 2: ¹Consistency in applying methods
over a span of time has always been regarded as an im-
portant quality that makes accounting numbers more use-
fulª.
50) Vgl. z.B. Sieben/Maltry, in: Peemöller (Hrsg.) Praxishand-
buch der Unternehmensbewertung, 2001, S. 397; WP-
Handbuch II, 1998, S. 133.
51) Zur Problematik der Bewertung von Start-Up Unterneh-
men vgl. beispielsweise Achleitner, BB 2001 S. 927 ff.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
8. KoR 4/2002176
zwischen dem Aufbau einer neuen Geschäftsein-
heit im Vergleich zu dem Erwerb der bereits etab-
lierten Einheit sein. Faktoren wie z.B. in der Re-
porting Unit bereits getätigte Investitionen, qua-
lifizierte Mitarbeiter und Zeitvorteile (¹time to
marketª) können bei der Bewertung eine wesent-
liche Rolle spielen. Bei der Anwendung dieser
Methode ist zu bedenken, dass der Substanzwert
im Sinne der ersparten Ausgaben jedoch keine
Aussage über die Rentabilität der zu bewertenden
Reporting Unit trifft52)
. Hier ist somit im Vorfeld
zu prüfen, ob aus der Sicht des ¹willing buyerª
das Betreiben des Geschäfts der Reporting Unit
gegenüber einer Anlage des Kapitals auf dem Ka-
pitalmarkt vorteilhaft ist.
AuchderLiquidationswertkanninbesonderenSi-
tuationen für die Bewertung von Bedeutung sein.
Grundsätzlich bildet der Liquidationswert eines
Unternehmens dieUntergrenzefürdenUnterneh-
menswert und ist dann maûgeblich, wenn der
BarwertderfinanziellenÜberschüssebeiLiquida-
tion des Unternehmens dessen Fortführungswert
übersteigt. Die Ermittlung eines Liquidations-
werts als Vergleichsgröûe für den Impairmenttest
könnte somit insbesondere bei ertragsschwachen
Reporting Units von Bedeutung sein53)
.
Diese Überlegung geht allerdings mit dem Wort-
laut des SFAS 142.23 nicht konform. Per Defini-
tion ist der Fair Value durch eine Preisfindung
von ¹willing partiesª zu ermitteln: ¹ ... that is, ot-
her in a forced or liquidation saleª.
Das würde bedeuten, dass ein Liquidationswert
für den Impairmenttest nicht herangezogen wer-
den könnte.
Offen bleibt, wie der Impairmenttest durch-
geführt werden soll, wenn die Liquidation einer
Reporting Unit aus Sicht eines unabhängigen In-
vestors vorteilhafter als dessen Fortführung wä-
re. In diesem Fall würde kein Investor bereit
sein, mehr als den Liquidationswert zu bezah-
len. Dabei ist nicht gesagt, dass es in einer sol-
chen Situation keinen ¹willing buyerª gibt.
Insgesamt ist festzuhalten, dass eine wörtliche
Auslegung des SFAS 142 eine Bewertung zum
Liquidationswert wohl nicht zulässt. Fälle, in
denen ein Liquidationswert einen anhand des
Marktwerts oder Income Approach ermittelten
Wertes übersteigt, rufen vermutlich eine geson-
derte Begründungspflicht hervor. Substanzwert-
orientierte Verfahren sind ansonsten weder ex-
plizit vorgesehen, noch unzulässig. Ihre Anwen-
dung dürfte somit im Einklang mit der Bewer-
tungstheorie und -praxis lediglich Ausnahmefäl-
len vorbehalten sein.
4. Income Approach
a) Grundsatz
Kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren
sind nach den Verlautbarungen des SFAS 142.24
¹often the best available technique with which to
estimate the fair value of a group of net assets
(such as a reporting unit)ª. Weiterhin wird in
diesem Zusammenhang auf das FASB Concepts
Statement (CON) No. 7, insbesondere die Para-
grafen 39 bis 54 sowie 75 bis 88 verwiesen. Der
Income Approach ist damit sowohl als ein zuläs-
siges, als auch bevorzugtes Bewertungsverfah-
ren im Rahmen des Impairmenttests anzusehen.
Die US GAAP-Vorschrift bezieht sich dabei aus-
schlieûlich auf das Discounted Cash-Flow-Ver-
fahren, sodass diese Methode für die Ermittlung
des Fair Value einer Reporting Unit als die bevor-
zugte Variante bei Anwendung des Income Ap-
proach angesehen werden kann.
Bei der Ermittlung von Zukunftserfolgswerten
kann man von vier wesentlichen Schwierigkeits-
komplexen ausgehen54)
:
1. Berücksichtigung (unterschiedlicher) subjek-
tiver Wertvorstellungen;
2. Definition der künftigen finanziellen Über-
schüsse;
3. Prognose der künftigen finanziellen Über-
schüsse;
4. Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes.
Hinsichtlich der wesentlichen Bewertungsschrit-
te zur Ermittlung des Barwerts verweist SFAS
142.23 auf CON No. 7.23. Diese Vorschrift gibt
dabei fünf Bewertungselemente vor:
1. Schätzung der zukünftigen Cash-flows, ggf.
in komplexeren Situationen auf Grundlage
verschiedener Szenarien,
2. Schätzung möglicher Cash-flow-Szenarien
hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt ihrer Reali-
sierung,
3. Ermittlung der Alternativinvestition, reprä-
sentiert durch den risikofreien Zins,
4. Ermittlung des Wertes der Risiken, die in Ver-
mögenswerten und Verbindlichkeiten liegen,
5. Berücksichtigung nicht exakt definierbarer
wertrelevanter Faktoren, wie beispielsweise
fehlender Liquidität und Marktunvollkom-
menheiten.
Diese fünf Bewertungselemente beinhalten
grundsätzlich die gängigen Bewertungsschritte,
die bei der Ableitung eines Unternehmenswerts
anhand des Discounted Cash-flow-Verfahrens
vollzogen werden. CON No. 7 legt hier aller-
dings ± worauf im Folgenden noch detaillierter
eingegangen wird ± hinsichtlich der Berücksich-
tigung des Risikos offensichtlich primär die Si-
cherheitsäquivalenzmethode zugrunde.
Die vier Schwierigkeitskomplexe, die bei der
Bewertung einer Reporting Unit auftreten
können, werden unter der Berücksichtigung der
Vorgaben des SFAS 142 und CON No. 7
diskutiert.
b) Berücksichtigung (unterschiedlicher) subjektiver
Wertvorstellungen
Der Wert eines Unternehmens oder Unterneh-
mensteils wird grundsätzlich von dem subjekti-
Das FASB Concepts Statement (CON) No. 7 bezieht sich
ausschlieûlich auf das Discounted Cash-Flow-Verfah-
ren, sodass dieses für die Ermittlung des Fair Value ei-
ner Reporting Unit als die bevorzugte Variante bei An-
wendung des Income Approach angesehen werden
kann.
52) Vgl. Sieben/Maltry, a.a.O. (Fn. 27), S. 395 f.
53) Zu der Bewertung ertragsschwacher Unternehmen vgl.
beispielsweise Leuner, in: Peemöller (Hrsg.) Praxishand-
buch der Unternehmensbewertung, 2001, S. 607 ff.
54) Hier angelehnt an das WP Handbuch 1998, Band II, S. 3.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
9. KoR 4/2002 177
ven Nutzen bestimmt, den seine Eigentümer aus
ihm ziehen können55)
.
Bei der Prognose der zukünftigen Cash-flows im
Rahmen des Impairmenttests sind gemäû SFAS
142.24 die Schätzungen zugrundezulegen, die
die Marktteilnehmer für eine Bewertung der Re-
porting Unit heranziehen würden:
¹Those Cash-flow estimates shall incorporate as-
sumptions that marketplace participants would
use in their estimates of fair valueª.
Falls diese Schätzungen nicht mit vertretbarem
Aufwand ermittelbar sind, können die eigenen
Planungserwartungen der betroffenen Reporting
Unit verwendet werden. Der Verweis auf CON
No. 7 Paragraph 32 soll klären, in welchen Fäl-
len die Prognose der Cash-flows aus Sicht der
Reporting Unit mit einer Prognose der Marktteil-
nehmer auseinander fallen kann:
a) Das Management der Teileinheit könnte eine
andere Nutzung befürworten, z.B. könnte die
Einheit ein Grundstück als Fuûballplatz nut-
zen wollen, ein Marktteilnehmer sähe den
besten Nutzen in einem Parkplatz.
b) Das Management könnte bestimmte Risiken
(z.B. Gewährleistungen) akzeptieren und
managen, statt sie einer anderen Rechtsein-
heit zuzusprechen.
c) Die Reporting Unit könnte spezifische Vortei-
le im Konzernverbund (z.B. steuerlicher Art)
nutzen, die Dritten nicht zugänglich wären.
d) Den Einheiten könnten Informationen, Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Pro-
zesse zur Verfügung stehen, die zu höheren
Cash-flows führen.
e) Durch interne Ressourcen und Skaleneffekte
(bspw. gemeinsamer Materialeinkauf) könn-
ten höhere Cash-flows realisiert werden.
Aus dem Verweis des SFAS 142.24 auf CON No.
7.32 ergeben sich aus Bewertungssicht keine
wirklichen Interpretationshilfen. Die dort auf-
gezeigten Beispiele passen eigentlich nicht zu ei-
ner Bewertung eines Unternehmens bzw. eines
Unternehmensteilbereichs. So sind es etwa gera-
de optimierte Prozesse, interne Ressourcen etc.,
die bei der Reporting Unit zu Wettbewerbsvor-
teilen führen und folglich den Wert dieses Teil-
bereiches darstellen. Es kann dabei nicht die
Vorstellung des FASB sein, dass man gerade die-
se wertrelevanten Aspekte auûen vor lässt.
Letztlich steht der Anwender vor dem Problem,
dass sowohl die Definition des Fair Value in der
Vorschrift des SFAS 142.23 als auch auf das hier
verwiesene CON No. 7 eigentlich nicht auf die
Bewertung von Unternehmen bzw. Unterneh-
mensteilen abstellt, sondern auf einzelne Ver-
mögenswerte und Verbindlichkeiten. Auch
wenn der Grundgedanke bei der Ermittlung von
Verkehrswerten einzelner Vermögenswerte
grundsätzlich mit der Unternehmensbewertung
übereinstimmen mag, kann die Vorgehensweise
nicht ohne weiteres übertragen werden. Die re-
levanten Werttreiber bei Unternehmen liegen
gerade in der Kombination von materiellen so-
wie immateriellen Vermögenswerten und Schul-
den. Der Verweis in SFAS 142 auf CON No. 7
hilft folglich für die Bewältigung der Schwierig-
keiten einer Bewertung eher nicht weiter, son-
dern erweitert den Auslegungsbedarf der
Rechtsnorm, indem die Übertragung der Rechts-
norm für die Bewertung von Vermögenswerten
auf die Bewertung von Reporting Units neue
Fragen aufwirft.
Insgesamt verfolgt das FASB mit dem Verweis auf
CON No. 7 offensichtlich das Ziel der Ermittlung
eines Wertes, wie er auf einem (fiktiven) Markt
zustande kommen würde56)
. Die Vorschrift des
SFAS 142 ist folglich dahingehend zu interpretie-
ren, dass Vorteile einer Reporting Unit, die z.B.
rein aus dem Konzernverbund resultieren, nicht
in die Bewertung einflieûen dürfen (¹Bewertung
ohne konzerninterne Synergienª). Solche Vortei-
le würden sich von einem hier angenommenen
Käufer bei einer isolierten Betrachtung einer Re-
porting Unit nicht realisieren lassen.
Bei der Durchführung eines Impairmenttests ist
die Reporting Unit somit unter stand-alone- Ge-
sichtspunkten zu bewerten. Damit wird erreicht,
dass als Fair Value letztlich der Wert angesetzt
wird, der bei einer Veräuûerung der Einheit er-
zielt werden könnte. Diese Vorstellung ist mit
der in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen
Unterscheidung zwischen objektiviertem Unter-
nehmenswert und subjektivem Unternehmens-
wert vergleichbar. Während ein objektivierter
Unternehmenswert ein typisierter Zukunfts-
erfolgswert ist, der sich bei Fortführung des Un-
ternehmens in unverändertem Konzept und un-
ter der Annahme bestimmter Prämissen ergibt,
schlagen sich im Gegensatz hierzu beim subjek-
tiven Unternehmenswert individuelle Möglich-
keiten und Präferenzen des Käufers oder Ver-
käufers in der Unternehmensbewertung nieder.
Festzuhalten bleibt, dass dem SFAS 142 der
Grundgedanke der Ermittlung eines objektivier-
ten Wertes einer Reporting Unit unter stand-alo-
ne-Gesichtspunkten zugrunde liegt.
c) Definition und Prognose der künftigen finanziellen
Überschüsse
Eine der wesentlichen Schwierigkeiten bei der
Bewertung anhand erfolgsorientierter Verfahren
ist die Prognose der zukünftigen Cash-flows. In
Theorie und Praxis wird die sog. Phasenmetho-
de herangezogen, die den Prognosezeitraum
i.d.R. in zwei Phasen unterteilt57)
. In der ersten
Phase, die einen überschaubaren Zeitraum von
drei bis fünf Jahren umfasst, wird eine mög-
lichst detaillierte Geschäftsplanung zugrunde
gelegt und die verschiedenen Einflussgröûen auf
die zukünftigen Erfolge genau analysiert und ab-
gebildet (¹Detailplanungszeitraumª). Die zweite
Phase (¹ewige Renteª) schreibt die Ergebnisse
der ersten Phase in der Zukunft fort. Wesentlich
Bei der Durchführung eines Impairmenttests ist die Re-
porting Unit unter stand-alone-Gesichtspunkten zu be-
werten. Damit wird erreicht, dass als Fair Value letztlich
der Wert angesetzt wird, der bei einer Veräuûerung der
Einheit erzielt werden könnte.
55) Vgl. Schultze, Methoden der Unternehmensbewertung,
2001, S. 7 ff.; Born, a.a.O. (Fn. 30), S. 21 f.
56) So auch die Einleitung des CON No. 7 zur Erläuterung der
Funktion des Fair Value.
57) Vgl. z.B. Mandl/Rabel, a.a.O. (Fn. 20), S. 58.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung
10. KoR 4/2002178
ist, dass ± wie eben erläutert ± für die Fortschrei-
bung ein ¹normalisiertesª Geschäftsmodell zu-
grundelegt werden soll.
Das Vorgehen bei der Ableitung der künftigen fi-
nanziellen Überschüsse ist weder im SFAS 142
noch im CON No. 7 konkret vorgeschrieben.
Wesentlich ist, dass die bereits erwähnte Prä-
misse der Bewertung unter stand-alone-Ge-
sichtspunkten zu berücksichtigen ist. Das be-
deutet, dass beispielsweise konzerninterne Ver-
einbarungen und interne Leistungsbeziehungen
zu marktüblichen Konditionen in der Planung
berücksichtigt sein müssen. Auch die Kunden-
struktur der Einheit ist dahingehend zu unter-
suchen, inwieweit diese auch ohne das Unter-
nehmensumfeld erhalten bliebe. Die stand-alo-
ne-Prämisse bedeutet ferner, dass beispielsweise
Aufwendungen für Personalwirtschaft, Rech-
nungswesen und Buchhaltung sowie das Unter-
nehmens-Management in der Planung enthalten
sein müssen. Gegebenenfalls sind die abzulei-
tenden Cash-flows der Reporting Units für Be-
wertungszwecke um diese Effekte zu bereinigen
bzw. anzupassen.
Völlig offen bleibt die Frage, ob die Ableitung der
finanziellen Überschüsse aus der Sicht eines In-
vestors und damit auch nach seiner persönlichen
Steuersituation erfolgen soll, oder eine Bewer-
tung vor Steuern durchzuführen wäre. Hier eröff-
nen sich aus Bewertungssicht somit erhebliche
Spielräume für die bilanzierende Gesellschaft.
d) Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes
Zur Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes
finden sich nicht in SFAS 142, wohl aber in CON
No. 7 einige Anhaltspunkte. Für die Berücksich-
tigung des individuellen Betriebsrisikos der Ein-
heit sieht CON No. 7 in Abschnitt 62 ff. sowohl
die Sicherheitsäquivalenzmethode als auch die
Zinszuschlagsmethode vor. Bei der Sicherheits-
äquivalenzmethode werden die künftigen finan-
ziellen Überschüsse als Erwartungswert abgebil-
det, durch einen Abschlag in ihr Sicherheits-
äquivalent umgerechnet und abschlieûend mit
einem risikofreien Kapitalisierungszinssatz auf
den Bewertungsstichtag abgezinst. Bei der Zins-
zuschlagsmethode werden die erwarteten finan-
ziellen Überschüsse mit einem risikobehafteten
Kapitalisierungszinssatz diskontiert.
CON No. 7 Abschnitt 62 geht davon aus, dass in
den meisten Fällen ein risikoadäquater Zinssatz
nicht ermittelt werden kann. ¹Best Practiceª für
die Berücksichtigung des Risikos ist somit die Si-
cherheitsäquivalenzmethode. Gleichwohl wer-
den in CON No. 7 kapitalmarkttheoretische Mo-
delle wie beispielsweise das Capital Asset Pricing
Model (¹CAPMª) erwähnt. Dabei werden vor al-
lem die strengen Modellannahmen kritisiert.
In der heutigen Praxiswirddie Sicherheitsäquiva-
lenzmethode für die Unternehmensbewertung
kaum herangezogen. Daher wirkt der Verweis
in CON No. 7 eher befremdlich auf den Bewerter.
Die Überlegungen von Concept No. 7 zur adäqua-
ten Berücksichtigung von Risiko basieren aller-
dings ± wie bereits erwähnt ± auf dem Fokus
der Bewertung einzelner Vermögenswerte bzw.
Verbindlichkeiten. Die Ermittlung von Risikoprä-
mien für einzelne Vermögenswerte über den Ka-
pitalmarkt ist deutlich schwieriger, als die Ermitt-
lung von Risikoprämien für Unternehmen. Der
CON No. 7 bevorzugt die Sicherheitsäquivalenz-
methode daher in einem etwas anderen Kontext,
als es bei der Bewertung von Reporting Units der
Fall ist. Fraglich ist daher, ob für die Ermittlung
des Fair Value von Unternehmensteilen im Zuge
des Impairmenttests die in der Bewertungspraxis
allgemein übliche Risikozuschlagsmethode im
Regelfall anzuwenden wäre.
Für die Anwendung des Income Approach ist
folgendes Resümee zu ziehen: aus der Sicht der
Gesellschaft, die eine Reporting Unit nach dem
Income Approach im Zuge des Impairmenttests
bewerten muss, bleiben zahlreiche Fragen offen.
Die Discounted Cash-flow-Methode ist dabei für
den Impairmenttest sowohl zulässig als auch als
alternatives Bewertungsverfahren bei fehlenden
Marktpreisen erwünscht. Die im CON No. 7 vor-
geschlagene Best Practice-Methode der Sicher-
heitsäquivalenzmethode resultiert vermutlich
aus dem Kontext der Bewertung einzelner Ver-
mögenswerte und Schulden eines Unterneh-
mens. Für die Bewertung von Reporting Units
ist diese Vorgehensweise wohl eher nicht geeig-
net und entspricht auch nicht der gängigen Be-
wertungspraxis.
5. Praktische Anwendungsschwierigkeiten
Bei der Diskussion der Anwendung der einzel-
nen Bewertungsmethoden ist bereits mehrfach
angeklungen, dass für die Bewertung einer Re-
porting Unit nicht unerhebliches Datenmaterial
zur Verfügung stehen muss.
Bei Anwendung von Multiplikator-Verfahren
liegt die erste praktische Schwierigkeit bereits
darin, dass zu einer Reporting Unit vergleich-
bare börsennotierte Gesellschaften gefunden
werden müssen. Solange die Reporting Unit ei-
genständig am Markt agieren würde, ist ein Ver-
gleich eventuell noch möglich. Ist eine Repor-
ting Unit aber beispielsweise primär als Cost
Center ausgebildet und betreibt in erster Linie
Forschung und Entwicklung, dürfte ein Ver-
gleich hier schwer fallen. Problematisch dürfte
ferner für die bilanzierenden Unternehmen die
Beschaffung relevanter Informationen sein,
wenn die Marktbewertung auf der Basis ver-
gleichbarer Transaktionen erfolgen soll. Die Ge-
sellschaften verfügen möglicherweise über Grö-
ûenordnungen und Eckdaten von Transaktionen
vergleichbarer Unternehmen, wirklich belegbar
und begründbar sind diese Information im Re-
gelfall jedoch nicht.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich bei der
Ableitung des Marktwerts des Eigenkapitals aus
dem Enterprise Value. Eine Reporting Unit wird
im Regelfall keine eigenständige Kapitalstruktur
nachweisen. Für die Ableitung eines vergleich-
baren Wertes wäre somit entweder die Kapital-
Völlig offen bleibt die Frage, ob die Ableitung der finan-
ziellen Überschüsse aus der Sicht eines Investors und
damit auch nach seiner persönlichen Steuersituation
erfolgen soll, oder eine Bewertung vor Steuern durch-
zuführen wäre. Hier eröffnen sich erhebliche Spiel-
räume für die bilanzierende Gesellschaft.
KapitalmarktorientierteRechnungslegung