Beim Amtsgericht kann grundsätzlich jeder – auch ohne einen Rechtsanwalt - eine zivilrechtliche Klage einreichen. Die Klageschrift muss lediglich den Anforderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) genügen. Eine Checkliste mit Hinweisen des Stuttgarter Rechtsanwaltes Dr. Marius Breucker aus der Kanzlei Wüterich Breucker fasst wesentliche Aspekte zusammen, auf die in einer Klageschrift zu achten ist.
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Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit Hinweisen
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Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit Hinweisen
Jedermann kann einen „normalen“ zivilrechtlichen Anspruch vor dem Amtsgericht
grundsätzlich selbst einklagen. Er braucht hierfür weder einen Rechtsanwalt noch einen
sonstigen Rechtsbeistand. Zulässig ist es aber, sich von einem anderen – etwa einer
geschäftserfahrenen Vertrauensperson – vertreten zu lassen. Sollte ein Bevollmächtigter die
Klage erheben, muss er mit der Klageschrift eine Original-Vollmacht bei Gericht einreichen.
Die folgende Checkliste nennt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr –
wesentliche Punkte einer Klageschrift zum Amtsgericht.
1. Schriftform
Der Kläger muss die Klage per Brief oder per Telefax an das zuständige Gericht übersenden.
Eine Einreichung in elektronischer Form, etwa per Email, genügt nach § 130a
Zivilprozessordnung (ZPO) nur, sofern das elektronische Dokument für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet ist. Der Kläger sollte das Datum auf der Klageschrift angeben und
je Beklagtem mindestens eine Abschrift (Kopie) einreichen.
2. Zuständiges Gericht
Sachlich zuständig sind die Amtsgerichte – von Sonderverfahren abgesehen – für Streitwerte
bis einschließlich 5.000,- EUR. Bei einer Zahlungsklage kommt es also auf den
Forderungsbetrag an. Begehrt der Kläger etwa die Herausgabe eines Gegenstandes, ist
dessen objektiver Wert maßgeblich. In der Klageschrift genügt die Angabe eines realistisch
geschätzten Wertes.
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Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in welchem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Bei Klagen gegen ein Unternehmen kommt es auf den Sitz des Unternehmens an. Es
bestehen darüber hinaus besondere Zuständigkeiten, die sich im Einzelnen aus §§ 12 ff.
Zivilprozessordnung (ZPO) ergeben. Bei einer Forderung aus Vertrag kann etwa an dem Ort
geklagt werden, an dem die begehrte vertragliche Verpflichtung zu erfüllen war. Bei einer
Forderung aus unerlaubter Handlung – etwa wegen Beschädigung einer Sache – kann an
dem Ort geklagt werden, an dem der Schädiger gehandelt hat oder das Rechtsgut verletzt
wurde. Das zuständige Gericht sollte mit vollständiger Bezeichnung und der Adresse
bezeichnet werden, zum Beispiel Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart.
„LSG-BW+AG-Stgt“ von Stefan Frerichs Stefan 11:32, 26. Feb. 2008 (CET) – selbst
fotografiert. Lizenziert unter CC-by-sa 2.0/de über Wikipedia.
3. Bezeichnung als Klage
Aus dem Schriftsatz muss deutlich werden, dass der Kläger eine Klage erhebt. Regelmäßig
geschieht dies, indem bereits in der Überschrift das Wort „Klage“ verwendet wird. Es genügt
aber auch, wenn sich aus dem weiteren Inhalt des Schreibens eindeutig ergibt, dass eine
Klage erhoben werden soll.
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4. Parteien („Rubrum“)
Der Kläger muss die Parteien des Rechtsstreits, also den Kläger und den Beklagten, mit
vollständigem Vor- und Nachnamen und einer ladungsfähigen Anschrift bezeichnen. Bei
Klagen gegen ein Unternehmen sind die offizielle Rechtsform – zum Beispiel GmbH oder AG
– und ein Vertreter anzugeben. Wenn der Name des Vertreters nicht bekannt ist, genügt
auch die Angabe „vertreten durch den Geschäftsführer“ oder „vertreten durch den
Vorstand“. Es empfiehlt sich, hinter die jeweiligen Namen die Begriffe „Kläger“ und
„Beklagter“ zu setzen, um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen. Für beide Parteien
muss eine postalische Anschrift – Straße mit Hausnummer, Postleitzahl und Ort – angegeben
werden. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht, weil dies keine förmliche Zustellung
ermöglicht.
5. Klagegegenstand und Streitwert
Nach der Bezeichnung der Parteien („Rubrum“) empfiehlt sich eine stichwortartige
Bezeichnung des Gegenstandes der Klage. An dieser Stelle genügt die Angabe eines
Schlagwortes, etwa „wegen Forderung“ oder „wegen Herausgabe“.
Anschließend sollte der Kläger den Streitwert beziffern. Nur auf diese Weise kann das
Amtsgericht nachvollziehen, ob es sachlich zuständig ist und wie hoch der
Gerichtskostenvorschuss ausfallen muss. Eine endgültige Festsetzung des Streitwertes
erfolgt am Ende des Verfahrens durch das Gericht.
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6. Anträge
Die Klage muss einen eindeutigen Antrag enthalten. Der Kläger muss sagen, wozu der
Beklagte verurteilt werden soll. Üblich ist die Formulierung, dass gegen den Beklagten Klage
erhoben wird und die folgenden Anträge gestellt werden. Der Hauptantrag kann etwa wie
folgt lauten: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,- EUR nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.“
Ist die Klage auf Herausgabe eines Gegenstandes gerichtet, kann der Kläger beantragen:
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Gegenstand XY herauszugeben.“ Wichtig ist,
dass der Gegenstand so genau bezeichnet wird, dass er eindeutig identifizierbar ist.
Will der Kläger neben der Zahlung eines Betrages auch Zinsen, muss er dies im Antrag zum
Ausdruck bringen. Wenn sich der Beklagte mit der Zahlung einer Forderung in Verzug
befindet, kann der Kläger Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gegenüber Unternehmern geltend machen.
Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht von Amts wegen, so dass ein
eigenständiger Antrag nicht erforderlich ist. Unschädlich – und in der Praxis üblich – ist es
aber, den Antrag zu stellen, dem Beklagten die Kosten des aufzuerlegen.
Sollte das Amtsgericht zugunsten des Klägers entscheiden, so kann der Beklagte gegen das
Urteil Berufung zum Landgericht einlegen, sofern der Beschwerdegegenstand 600 Euro
übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat. Um in dieser Phase aus dem
Urteil bereits vollstrecken zu können, sollte der Kläger beantragen, das Urteil für vorläufig
vollstreckbar zu erklären. Regelmäßig wird das Gericht eine vorläufige Vollstreckung nur
gegen Leistung von Sicherheit gestatten.
Zudem kann der Kläger bereits in der Klageschrift beantragen, im Falle eines schriftlichen
Vorverfahrens ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu erlassen, wenn der Beklagte
nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Verteidigung anzeigt.
7. Sachverhalt
Nach den Klageanträgen muss der Kläger den Sachverhalt schildern. Er muss alle Fakten
vortragen, aus denen sich seiner Auffassung nach der Klageanspruch ergibt. Der Kläger sollte
den Sachverhalt möglichst wertfrei, vollständig und verständlich schildern. Ziel sollte es sein,
dass der Amtsrichter oder die Amtsrichterin den Ablauf nachvollziehen können. Der Kläger
sollte sich vor Augen halten, dass der Richter oder die Richterin den Fall zunächst einmal
allein anhand der Akte beurteilen müssen. Bei einem Anspruch auf Vergütung aus Vertrag
gehört zum Sachverhalt regelmäßig die Schilderung des Vertragsabschlusses („Auftrag“), die
vollständige und ordnungsgemäße Leistungserbringung und die Rechnungsstellung sowie
etwaige weitere Korrespondenz. Wenn der Kläger Verzugszinsen geltend macht, muss er
deutlich machen, weshalb und seit wann sich der Beklagte in Verzug befindet.
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8. Beweisangebote
Mit der Darstellung des Sachverhaltes sollte der Kläger Beweisangebote unterbreiten. ES
empfiehlt sich, nach der jeweiligen Tatsache in einem eigenen Absatz die zugehörigen
Beweismittel aufzuführen. Im Zivilprozess kommen als Beweismittel neben dem
Augenschein – also der unmittelbaren Wahrnehmung durch den Richter oder die Richterin
etwa in einem Ortstermin – Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung in
Betracht.
Wenn Urkunden vorhanden sind, sollten diese der Klageschrift und der Abschrift beigelegt
und ihre Anzahl angegeben werden. Sollte das Gericht die Hinzuziehung eines
Sachverständigen für erforderlich erachten, bestimmt es diesen selbst. Es braucht daher als
Beweismittel nicht ein konkreter Sachverständiger benannt zu werden. Vielmehr genügt es,
für eine bestimmte Tatsache schlicht „Beweis: Sachverständigengutachten“ anzubieten. Eine
Parteivernehmung kann der Kläger nur für die Gegenseite, also den Beklagten, beantragen.
Das Gericht kann später selbst entscheiden, ob es den Kläger selbst als Partei vernehmen will
oder nicht.
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9. Rechtliche Ausführungen
Es ist nicht zwingend erforderlich, die Rechtslage darzulegen. Vielmehr ist es grundsätzlich
Sache des Gerichts, aus dem geschilderten Sachverhalt die rechtlichen Schlussfolgerungen zu
ziehen. Der Kläger ist aber nicht gehindert, das Gericht auf bestimmte rechtliche Aspekte
hinzuweisen. Jedenfalls als Selbstkontrolle sollte sich der Kläger überlegen, aus welchen
Paragraphen eines Vertrages oder eines Gesetzes sich der geltend gemachte Anspruch
ergibt. Diese kann er etwa unter der Überschrift „Rechtliche Würdigung“ in die Klageschrift
aufnehmen.
10. Gerichtskostenvorschuss
Mit der Klage ist ein Gerichtskostenvorschuss in der im Gerichtskostengesetz geregelten
Höhe einzuzahlen. Andernfalls stellt das Gericht die Klage dem Beklagten nicht zu. Die
Klagezustellung ist maßgeblich für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und die
„Rechtshängigkeit“ der Klage. Es ist zwar nicht zwingend, aber – schon zur eigenen Kontrolle
– durchaus sinnvoll, in der Klageschrift auf die erfolgte oder parallel mit der Einreichung der
Klageschrift erfolgende Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses hinzuweisen.
11. Unterschrift
Der Kläger selbst oder sein Bevollmächtigter muss die Klageschrift in leserlicher Form
unterschreiben. Eine bloße „Abzeichnung“ in Form einer Paraphe oder der Initialen genügt
nicht. Vielmehr muss eine Namensunterschrift erkennbar sein und deutlich werden, dass der
Unterzeichner die inhaltliche Verantwortung für die Klageschrift übernimmt.
Checkliste – Klageschrift zum Amtsgericht in Stichworten
Schriftform
Zuständiges Gericht
Bezeichnung als Klage
Parteien („Rubrum“)
Klagegegenstand und Streitwert
Anträge
Sachverhalt
Beweisangebote
Rechtliche Ausführungen
Gerichtskostenvorschuss
Unterschrift
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Gericht verschlagwortet.
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